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Einigungsmängel
a. Offener Dissens 154 1
= Vertragsparteien bei Vertragsschluss nicht vollständig geeinigt + dessen bewusst
RF: im Zweifel kein Vertrag
Ausnahmen: Leistungsort 269, Leistungszeit 271, Vergütung
b. Versteckter Dissens 155
= nicht übereinstimmen, aber irrtümlich annehmen
RF: Vereinbartes gilt nur, wenn der vergessene Punkt ein unwesentlicher ist
1. Versteckte Unvollständigkeit (vergessen/übersehen) und Erklärungsdissens (will Äpfel, sagt Birnen) => kein Vertrag
2. Scheinkonsens beim Gebrauch mehrdeutiger Begriffe
=> es gelten 133/157, Auslegung v. WE
3. Einigung trotz falscher Bezeichnung, falsa demonstratio non nocet= die unrichtige Bezeichnung schadet nicht
= wenn beide gleiches wollen + übereinstimmend falsch bezeichnen, gilt das gewollte
= Vertragsparteien bei Vertragsschluss nicht vollständig geeinigt + dessen bewusst
RF: im Zweifel kein Vertrag
Ausnahmen: Leistungsort 269, Leistungszeit 271, Vergütung
b. Versteckter Dissens 155
= nicht übereinstimmen, aber irrtümlich annehmen
RF: Vereinbartes gilt nur, wenn der vergessene Punkt ein unwesentlicher ist
1. Versteckte Unvollständigkeit (vergessen/übersehen) und Erklärungsdissens (will Äpfel, sagt Birnen) => kein Vertrag
2. Scheinkonsens beim Gebrauch mehrdeutiger Begriffe
=> es gelten 133/157, Auslegung v. WE
3. Einigung trotz falscher Bezeichnung, falsa demonstratio non nocet= die unrichtige Bezeichnung schadet nicht
= wenn beide gleiches wollen + übereinstimmend falsch bezeichnen, gilt das gewollte