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Vermittlungsausschuss
geregelt in Art. 77 II S. 2 GG
gem. Art. 77 II S. 4 können BTag & BReg den Vermittlungsausschuss auch bei fehlender Zustimmung des BRat einberufen
gem. Art. 77 II S. 4 können BTag & BReg den Vermittlungsausschuss auch bei fehlender Zustimmung des BRat einberufen