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Geringfügige Ungenauigkeit eines Wirtschaftsplans ist unbeachtlich
Wie genau ein Wirtschaftsplan Ein- und Ausgaben auflisten muss, um nicht anfechtbar zu sein, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts München. Eine Eigentümergemeinschaft hatte den Einzel- und Gesamtwirtschaftsplan 2007 mit einem Gesamtvolumen von 200.000 Euro beschlossen. Nicht enthalten waren jedoch die Zinseinnahmen, welche die Gemeinschaft der Eigentümer im Wirtschaftsjahr 2007 voraussichtlich erzielen würde. Ein Eigentümer focht den Beschluss an, weil die Wohnungseigentümer aus diesem Grund monatlich höhere Vorauszahlungen leisten sollten.
Ohne Erfolg! Das Oberlandesgericht in München entschied, dass die Genehmigung des Einzel- und Gesamtwirtschaftsplans 2007 durch die Eigentümergemeinschaft ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach. Auch wenn die Zinseinnahmen nicht berücksichtigt wurden, war der Beschluss nicht rechtswidrig. Ein Wirtschaftsplan stellt nämlich immer nur eine Prognose für das bezogene Wirtschaftsjahr dar. Der Fehler führte nur zu einer geringfügigen Ungenauigkeit. Aufgrund eines Wirtschaftsplans werden zudem nur vorläufige Zahlungen geleistet (OLG München, Beschluss v. 17.02.2009, Az. 32 Wx 164/08).
Ohne Erfolg! Das Oberlandesgericht in München entschied, dass die Genehmigung des Einzel- und Gesamtwirtschaftsplans 2007 durch die Eigentümergemeinschaft ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach. Auch wenn die Zinseinnahmen nicht berücksichtigt wurden, war der Beschluss nicht rechtswidrig. Ein Wirtschaftsplan stellt nämlich immer nur eine Prognose für das bezogene Wirtschaftsjahr dar. Der Fehler führte nur zu einer geringfügigen Ungenauigkeit. Aufgrund eines Wirtschaftsplans werden zudem nur vorläufige Zahlungen geleistet (OLG München, Beschluss v. 17.02.2009, Az. 32 Wx 164/08).
Tags: geringfügig, ungenau, wirtschaftsplan
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