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13. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Vertragsbediensteter kündbar?
VB sind grundsätzlich kündbar.
Im ersten Jahr: ohne Angabe von Gründen, keine bestimmte Form, aber Kündigungsfrist.
Danach: nur schriftlich und mit Angabe des Grundes.
Kündigungsgründe (u.a. schwere Dienstpflichtverletzung, Weigerung den Dienst ordnungsgemäß zu versehen,...):
* Nichterfüllung der Grundausbildung
* Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung (Unfall, schwere Einschränkung,...)
* unbefriedigender Arbeitserfolg (z. B. wegen Alkohol)
* pflichtwidriges Verhalten (z.B. sexuelle Belästigung)
* Wegfall der Handlungsfähigkeit
* Erreichen des Pensionsanfallsalters (kann ihn ASVG-Pension übertreten)
* nach einjähriger Krankheitsdauer (Gesetz)
* Verurteilung nach §27 des Strafgesetzbuches (Freiheitsstrafe über ein Jahr, unbedingte Freiheitsstrafe über 6 Monate, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses)
* Bedarfsmangel
Kündigungsfrist: eine Woche bis fünf Monate. Sonderurlaub für Arbeitssuche, mindestens 8 h pro Woche. Wenn Kündigung durch VB: 4 h.
Dienstverhältnisse ab 1. Jänner 2003: Abfertigung-NEU
(Bezieht sich auf vom Dienstgeber geltend gemachte Kündigungsgründe.)
Im ersten Jahr: ohne Angabe von Gründen, keine bestimmte Form, aber Kündigungsfrist.
Danach: nur schriftlich und mit Angabe des Grundes.
Kündigungsgründe (u.a. schwere Dienstpflichtverletzung, Weigerung den Dienst ordnungsgemäß zu versehen,...):
* Nichterfüllung der Grundausbildung
* Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung (Unfall, schwere Einschränkung,...)
* unbefriedigender Arbeitserfolg (z. B. wegen Alkohol)
* pflichtwidriges Verhalten (z.B. sexuelle Belästigung)
* Wegfall der Handlungsfähigkeit
* Erreichen des Pensionsanfallsalters (kann ihn ASVG-Pension übertreten)
* nach einjähriger Krankheitsdauer (Gesetz)
* Verurteilung nach §27 des Strafgesetzbuches (Freiheitsstrafe über ein Jahr, unbedingte Freiheitsstrafe über 6 Monate, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses)
* Bedarfsmangel
Kündigungsfrist: eine Woche bis fünf Monate. Sonderurlaub für Arbeitssuche, mindestens 8 h pro Woche. Wenn Kündigung durch VB: 4 h.
Dienstverhältnisse ab 1. Jänner 2003: Abfertigung-NEU
(Bezieht sich auf vom Dienstgeber geltend gemachte Kündigungsgründe.)
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Source: S. 18 und 19, S. 47 und 48
Source: S. 18 und 19, S. 47 und 48
Flashcard info:
Author: dstockinger
Main topic: Rechtskunde
Topic: Dienstprüfungskurs
School / Univ.: Schulpsychologie Österreich
City: W
Published: 10.09.2009