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Abgrenzung Tun <-> Unterlassen § 13 StGB
Rsp.: Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit
Lit.: zB auf das Fehlen einer gewillkürten Körperbewegung, auf die Kausalität im Sinne der gesetzmäßigen Bedingung für den Eintritt des Erfolges, auf positiven Energieeinsatz, auf den grundsätzlichen Vorrang positiven Tuns, auf den äußerlich vermittelten Eingriff in die Wirklichkeit der betroffenen Person, auf die Herbeiführung einer Verschlechterung im Gegensatz zum Ausbleiben einer Verbesserung der Lage des Schutzobjekts, auf die Nichterbringung einer verbessernden Leistung oder auf die „soziale Sinnhaftigkeit des Geschehens“.
Ausnahmen, wenn positives Tun = Unterlassen:
- wenn sich der Täter durch positives Tun außerstande gesetzt hat, eine erst später aktuell werdende Handlungspflicht zu erfüllen (omissio libera in causa)
- wenn er einen von ihm selbst zur Erfüllung einer Rettungspflicht angestoßenen Kausalverlauf wieder abbricht, bevor die rettende Kausalreihe den Gefährdeten erreicht hat. BEACHTE: Aktive Vereitelung eines vom Täter nicht selbst eingeleiteten rettenden Kausalverlaufs ist dagegen positives Tun.
BEACHTE: Unterlassen von Sorgfaltsvorkehrungen macht das Fahrlässigkeitsdelikt nicht zum Unterlassungsdelikt, weil „Unterlassungskomponente“ dem aktiven Begehen immanent.
Lit.: zB auf das Fehlen einer gewillkürten Körperbewegung, auf die Kausalität im Sinne der gesetzmäßigen Bedingung für den Eintritt des Erfolges, auf positiven Energieeinsatz, auf den grundsätzlichen Vorrang positiven Tuns, auf den äußerlich vermittelten Eingriff in die Wirklichkeit der betroffenen Person, auf die Herbeiführung einer Verschlechterung im Gegensatz zum Ausbleiben einer Verbesserung der Lage des Schutzobjekts, auf die Nichterbringung einer verbessernden Leistung oder auf die „soziale Sinnhaftigkeit des Geschehens“.
Ausnahmen, wenn positives Tun = Unterlassen:
- wenn sich der Täter durch positives Tun außerstande gesetzt hat, eine erst später aktuell werdende Handlungspflicht zu erfüllen (omissio libera in causa)
- wenn er einen von ihm selbst zur Erfüllung einer Rettungspflicht angestoßenen Kausalverlauf wieder abbricht, bevor die rettende Kausalreihe den Gefährdeten erreicht hat. BEACHTE: Aktive Vereitelung eines vom Täter nicht selbst eingeleiteten rettenden Kausalverlaufs ist dagegen positives Tun.
BEACHTE: Unterlassen von Sorgfaltsvorkehrungen macht das Fahrlässigkeitsdelikt nicht zum Unterlassungsdelikt, weil „Unterlassungskomponente“ dem aktiven Begehen immanent.
Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 24.02.2010