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Def.: verschlossenes Behältnis i.S.v. § 243 I 2 Nr. 2 StGB
Verschlossen: wenn der Inhalt des Behältnisses durch ein Schloss, eine sonstige technische Schließvorrichtung oder auf andere Wiese gegen einen ordnungswidrigen Eingriff von außen gesichert ist.
Behältnis: ein zur Aufbewahrung von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
Behältnis: ein zur Aufbewahrung von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht BT
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 11.02.2010