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ÖffR Vertrag - 54 VwVfG
- immer Schriftform § 57 VwVfG
- erkennbar am Vertragsinhalt; wenn ein wesentlicher Vertragsbestandteil öffR ist, ist der Vertrag als Gesamtes ein öffR Vertrag
- wird direkt im Verwaltungsrechtsweg (gem. § 40 VwGO) geprüft
- öffR Vertrag ist nur zulässig wenn keine Rechtsvorschriften dem entgegenstehen (§ 54 S. 1 VwVfG)
+ Umkehr des Prinzips des Gesetzesvorbehalts; da der Vertrag 2-seitig ist, ist kein erhöhter Rechtsschutz für den Bürger notwendig
- erkennbar am Vertragsinhalt; wenn ein wesentlicher Vertragsbestandteil öffR ist, ist der Vertrag als Gesamtes ein öffR Vertrag
- wird direkt im Verwaltungsrechtsweg (gem. § 40 VwGO) geprüft
- öffR Vertrag ist nur zulässig wenn keine Rechtsvorschriften dem entgegenstehen (§ 54 S. 1 VwVfG)
+ Umkehr des Prinzips des Gesetzesvorbehalts; da der Vertrag 2-seitig ist, ist kein erhöhter Rechtsschutz für den Bürger notwendig
Tags: Verwaltungsverfahren
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