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Volkssouveränität
Bedeutet das sich die Ausübung von Staatsgewalt auf den Willen des Volkes zurückführen muss, zurechnungszusammenhang wird vor allem durch die Wahl des Parlaments hergestellt.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht entscheidend ist nicht die Form der demokratischen legitimation staatlichen Handelns sonderen deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimitätsniveau.
Das Volk von dem nach Art.20 II 1 GG alle Staatsgewalt ausgeht, ist die Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen sowie der ihnen Art.116 I GG gleichgestellte Personen.
Aus Art.33 I und II GG ergeben sich staatsbürgerliche Rechten und Pflichten sowie aus Art.56 und 64 II GG (Amtsschwur) sich ergibt das Volk i.S.v Art.20II 1 GG daher nicht die Gesamtheit der von deutscher Staatsgewalt Betroffenen meint.
Daher muss jedes staatliche Handeln mit Entscheidungscharakte demokratisch legitimiert sein. (so das BVerfG)
Aus verfassungsrechtlicher Sicht entscheidend ist nicht die Form der demokratischen legitimation staatlichen Handelns sonderen deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimitätsniveau.
Das Volk von dem nach Art.20 II 1 GG alle Staatsgewalt ausgeht, ist die Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen sowie der ihnen Art.116 I GG gleichgestellte Personen.
Aus Art.33 I und II GG ergeben sich staatsbürgerliche Rechten und Pflichten sowie aus Art.56 und 64 II GG (Amtsschwur) sich ergibt das Volk i.S.v Art.20II 1 GG daher nicht die Gesamtheit der von deutscher Staatsgewalt Betroffenen meint.
Daher muss jedes staatliche Handeln mit Entscheidungscharakte demokratisch legitimiert sein. (so das BVerfG)