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Wie sieht die Vorgehensweise im NR aus?
Die Behandlung der Gesetzesvorschläge im NR gliedert sich in drei ,, Lesungen“
1. Lesung
entfällt im Regelfall und es erfolgt die sofortige Zuweisung an den Ausschuss ( bei Volksbegehren wird sie jedoch einberufen)
2. Lesung
General – und Spezialdebatte im Plenum
Eröffnung der Debatte durch den Berichterstatter des Ausschusses.
General Debatte: es wird über die allgemeinen Grundsätze diskutiert, ob der Vorschlag wichtig ist, ob wir ihn brauchen, ob es notwendig ist etc.
Spezial Debatte: Punkt für Punkt wird genau diskutiert ( z.B wie weit reicht ein Platzverbot…)
Eine Rückweisung an den Ausschuss ist möglich.
3. Lesung
Abstimmung über die Gesetzesvorlage als Ganzes
bei einfachen Gesetzen: mind. ein Drittel der Abgeordneten (61) muss anwesend sein und mehr als die Hälfte (32) muss dafür sein
bei Verfassungsgesetzen: die Hälfte der Abgeordneten (92) muss anwesend sein und mind. zwei Drittel davon (62) müssen dafür sein
Bei Annahme in der 3. Lesung liegt ein Gesetzesbeschluss vor. Jeder Gesetzesbeschluss des NR muss unverzüglich von dessen Präsidenten dem BR übermittelt werden.
1. Lesung
entfällt im Regelfall und es erfolgt die sofortige Zuweisung an den Ausschuss ( bei Volksbegehren wird sie jedoch einberufen)
2. Lesung
General – und Spezialdebatte im Plenum
Eröffnung der Debatte durch den Berichterstatter des Ausschusses.
General Debatte: es wird über die allgemeinen Grundsätze diskutiert, ob der Vorschlag wichtig ist, ob wir ihn brauchen, ob es notwendig ist etc.
Spezial Debatte: Punkt für Punkt wird genau diskutiert ( z.B wie weit reicht ein Platzverbot…)
Eine Rückweisung an den Ausschuss ist möglich.
3. Lesung
Abstimmung über die Gesetzesvorlage als Ganzes
bei einfachen Gesetzen: mind. ein Drittel der Abgeordneten (61) muss anwesend sein und mehr als die Hälfte (32) muss dafür sein
bei Verfassungsgesetzen: die Hälfte der Abgeordneten (92) muss anwesend sein und mind. zwei Drittel davon (62) müssen dafür sein
Bei Annahme in der 3. Lesung liegt ein Gesetzesbeschluss vor. Jeder Gesetzesbeschluss des NR muss unverzüglich von dessen Präsidenten dem BR übermittelt werden.