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All main topics / Jura / Strafrecht BT / Strafrecht BT
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Raub + Anstiftung (§§ 249, 26 StGB)

- Aufstiftung- Haupttäter ist zur Verwirklichung des Diebstahls entschlossen und wird zur Begehung eines Raubes angestiftet
    - h.M.: Anstiftung wegen wesentlicher Erhöhung des Unwertgehalts der Haupttat
    - a.A.: Anstiftung nur hinsichtlich der Erhöhung, wenn diese eigenständig strafbar ist (z.B. Körperverletzung)
    - auf jeden Fall psychische Beihilfe möglich

- Abstiftung- keine Anstiftung, da der Haupttäter omnimodo facturus; keine psychische Beihilfe, da der "Teilnehmer" lediglich eine Risikoverringerung bewirkt

- Umstiftung- Anstiftung unproblematisch, sofern die neue Tat nicht, auch nicht teilweise, mit der geplanten Tat übereinstimmt (keine Übereinstimmung z.B. bei Konsumption)
Tags: Anstiftung, Raub
Source: juriq
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Flashcard info:
Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht BT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010

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