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Wodurch rechtfertigt sich die Möglichkeit präventiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes trotz des grundsätzlich auf repressiven Rechtsschutz ausgelegten Systems der VwGO und welche Konsequenzen hat dies für seine Zulässigkeit?
Präventiver Rechtsschutz ist mitunter notwendig, um dem Erfordernis des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV GG Genüge zu tun. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Bürger, wäre er im Einzelfall lediglich auf die Möglichkeiten des repressiven Rechtsschutzes verwiesen, vor vollendete Tatsachen gestellt wäre, da der bereits eingetretene Zustand nicht mehr rückgängig zu machen wäre. Wegen des grundsätzlichen Vorrangs des repressiven Rechtsschutzes ist für präventiven Rechtsschutz dann aber im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses zu fordern, dass dem Kläger das Warten bis zum Erlass einer Maßnahme unzumutbar ist und eine sofortige Erhebung der Klage notwendig ist, da die vollendeten Tatsachen nicht anders zu beseitigen wären (konkrete Gefahr). Ein irgendwann einmal möglicherweise drohende Belastung ist also nicht ausreichend.
Flashcard info:
Author: StanleyKubrick
Main topic: Jura
Topic: alle Lerngebiete
Published: 15.05.2010