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Unterschriften
Das vollständige schriftliche Urteil muss gemäß § 275 II 1 StPO von allen mitwirkenden Berufsrichtern unterschrieben werden. Dagegen bedarf es gemäß § 275 II 3 StPO der Unterschrift der Schoffen nicht. Ist ein Richter an der Unterschriftsleistung verhindert, etwa wegen Urlaubs oder Krankheit, ist dies von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem ältesten Beisitzer zu vermerken.