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Kommunalrecht: Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände
Wie werden welche Aufgaben der Gemeinden von der Kommunalaufsichtbehörde überwacht?
Welche Behörden sind Kommunalaufsichtbehörden?
Welche Aufsichtmittel der Kommmunalaufsicht gibt es? Wie sind diese auszuüben?
Wie werden welche Aufgaben der Gemeinden von der Kommunalaufsichtbehörde überwacht?
Welche Behörden sind Kommunalaufsichtbehörden?
Welche Aufsichtmittel der Kommmunalaufsicht gibt es? Wie sind diese auszuüben?
Aufsicht im Übertragenden Wirkungskreis: Rechts- und Fachaufsicht (§ 127 I 2, 2.Alt. NGO auch Zweckmäßigkeitskontrolle/ Beachte: Präventivmaßnahmen = Eingirff in Art. 28 II GG - Ausnahme: Genehmigungsvorbehalt/ drohende irreperable Schäden)
Aufsicht im eigenen Wirkungskreis: Rechtsaufsicht ( § 127 I 2 1. Alt. NGO nur Rechtmäßigkeitskontrolle)
§ 128 NGO: Bei Kreisfreien Städte und großen selbst. Städte - OKAB und KAB = Innenministerium; bei sonstigen - OKAB = Innenministerium und KAB = Landkreis.
1) § 127 I 1 NGO: Aufsichtsmittel unterliegen dem Verhältnismäßigkeitgrudnsatz, um die Rechte und Pfichten der Gemeinde zu gewährleisten. Die Mittel haben VA - Qualität und sind selbstständig angreifbar. Eine Anhörung ist nach § 28 I VwVfG durchzuführen. 2) Aufsichtsmittel: Unterrichtung, § 129 NGO; Beanstandung, § 130 NGO; Anordung, § 131 NGO; Ersatzvornahme, § 131 II NGO; Bestellung eines Beauftragten, § 132 NGO; Genehmigung, § 133 NGO
Aufsicht im eigenen Wirkungskreis: Rechtsaufsicht ( § 127 I 2 1. Alt. NGO nur Rechtmäßigkeitskontrolle)
§ 128 NGO: Bei Kreisfreien Städte und großen selbst. Städte - OKAB und KAB = Innenministerium; bei sonstigen - OKAB = Innenministerium und KAB = Landkreis.
1) § 127 I 1 NGO: Aufsichtsmittel unterliegen dem Verhältnismäßigkeitgrudnsatz, um die Rechte und Pfichten der Gemeinde zu gewährleisten. Die Mittel haben VA - Qualität und sind selbstständig angreifbar. Eine Anhörung ist nach § 28 I VwVfG durchzuführen. 2) Aufsichtsmittel: Unterrichtung, § 129 NGO; Beanstandung, § 130 NGO; Anordung, § 131 NGO; Ersatzvornahme, § 131 II NGO; Bestellung eines Beauftragten, § 132 NGO; Genehmigung, § 133 NGO
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Aufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände
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