CoboCards App FAQ & Wishes Feedback
Language: English Language
Sign up for free  Login

This flashcard is just one of a free flashcard set. See all flashcards!

All main topics / Jura / Strafrecht AT / Strafrecht AT
106
Beihilfe

- bei der Beihilfe ist eine Kommunikation zwischen dem Gehilfen und dem Haupttäter nicht erforderlich
- Ursächlichkeit des Gehilfenbeitrags- nach der Rspr. ist keine Kausalität im Sinne der csqn-Formel erforderlich. Ausreichend sei, dass der Beitrag des Gehilfen die Handlung des Täters tatsächlich gefördert habe; nach h.M. ist "Mitursächlichkeit" im Sinne einer "verstärkenden Kausalität" erforderlich
- Beihilfe durch neutrale Handlungen- nach e.A. sollen sozialadäquate Verhaltensweisen generell ausscheiden; nach der Rspr. kann Beihilfe bejaht werden, wenn der Teilnehmer sicher wisse (dolus directus 2. Grades), dass der Haupttäter eine Straftat begehe und er mit seiner Handlung diese Tat fördere; nach einer weitergehenden Ansicht ist ein "deliktischer Sinnbezug" erforderlich, an dem es fehlt, wenn der Beitrag für sich gesehen sinnvoll ist
- der Vorsatz des Gehilfen muss den wesentlichen Unrechtsgehalt der Haupttat umfassen
- Anstiftung oder Beihilfe zur Teilnahme ("Kettenteilnahme") ist Teilnahme an der Haupttat
Tags: Beihilfe
Source: juriq
New comment
Flashcard info:
Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010

Cancel
Email

Password

Login    

Forgot password?
Deutsch  English