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Baurecht: Rechtsschutz
Welche drittschützende Normen gibt es im Bauplanungsrecht?
Welche drittschützende Normen gibt es im Bauplanungsrecht?
I. § 30 BauGB ivm Festsetzung im B - Plan: BVerG früher: Drittschutz muss expliziet im B - Plan genannt sein, da Wille des Erlassorgans eintscheident ist. HM heute: Drittschutz aus §§ 2 -15 BauNVO bei Gebietsfestsetzungen, da einerseits das Baurecht beschränkt, anderseits vor Anlagen anderer geschützt wird. (S) Bau- und bodenrechtliche Schicksaalsgemeinschaft; Schutz vor Gebietsverfremdung. Bei anderen Festsetzungen abgrenzen nach Art der Nutzung (Drittschutz) oder Maß (Belange der Planung). Ausnahme: Verträgliche Nutzung.
II. § 30 BauGB iVm dem Gebot zur Rücksichtnahmen: Grds objektives Recht, da unbestimmter Personenkreis. Aber drittschützend, wenn Person qualifiziert (schwere des Eingriffs/ Schwelle des § 15 I BauNVO) und indivdualisierbar betroffen ist. Das Recht muss sich aber aus einer Norm ergeben.
III. § 31 I BauGB: (+), wenn Ausnahme von festgelegten Drittschutz abweicht; § 31 II BauGB iVm Rücksichtnahmen: "nachbar Interessen"; § 34 I BauGB iVm Rücksichtnahme: "einfügt"; § 34 II iVm BauNVO als Planersatz; § 35 BauGB: Für Eigentümer privilegierter Vorhaben (Gebietscharakter muss erhalten bleiben); § 35 III BauGB iVm Rücksichtnahmen: "Öff Belange"
II. § 30 BauGB iVm dem Gebot zur Rücksichtnahmen: Grds objektives Recht, da unbestimmter Personenkreis. Aber drittschützend, wenn Person qualifiziert (schwere des Eingriffs/ Schwelle des § 15 I BauNVO) und indivdualisierbar betroffen ist. Das Recht muss sich aber aus einer Norm ergeben.
III. § 31 I BauGB: (+), wenn Ausnahme von festgelegten Drittschutz abweicht; § 31 II BauGB iVm Rücksichtnahmen: "nachbar Interessen"; § 34 I BauGB iVm Rücksichtnahme: "einfügt"; § 34 II iVm BauNVO als Planersatz; § 35 BauGB: Für Eigentümer privilegierter Vorhaben (Gebietscharakter muss erhalten bleiben); § 35 III BauGB iVm Rücksichtnahmen: "Öff Belange"
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Rechtsschutz
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