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Gilt der Öffentlichkeitsgrundsatz uneingeschränkt?
Nein, der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt nur in der Hauptverhandlung und soll der Transparenz und damit der Kontrolle staatlichen Handelns dienen. Es ist in § 169 GVG und auch in Art. 6 I 1 EMRK festgelegt.
Folge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes:
- Ein Verstoß gegen § 169 S. 1 GVG stellt einen absoluten
Revisionsgrund nach § 338 Nr.6 StPO dar.
- Eine unzulässige erweiterte unmittelbare oder mittelbare
Öffentlichkeit durch einen Verstoß gegen § 169 S. 2 GVG führt
dagegen nach h.M. nur zu einem relativen Revisionsgrund i.S.d.
§ 337 StPO.
Folge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes:
- Ein Verstoß gegen § 169 S. 1 GVG stellt einen absoluten
Revisionsgrund nach § 338 Nr.6 StPO dar.
- Eine unzulässige erweiterte unmittelbare oder mittelbare
Öffentlichkeit durch einen Verstoß gegen § 169 S. 2 GVG führt
dagegen nach h.M. nur zu einem relativen Revisionsgrund i.S.d.
§ 337 StPO.