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Einzelner Wohnungseigentümer kann Abberufung des Verwalters verlangen
Dies entschied das Oberlandesgericht in Rostock im Mai 2009. Ein Wohnungseigentümer hatte eine Klage mit dem Antrag eingerecht, den Verwalter abzubestellen. Als Grund gab das Mitglied der Eigentümergemeinschaft an, dass der Verwalter in 4 Jahren nur eine Eigentümerversammlung einberufen hatte. Zudem bemängelte der Eigentümer, dass für die Jahre 2002 bis 2006 keine nachvollziehbaren Abrechnungen vorlagen. Außerdem führte der Verwalter das Bankkonto der Eigentümergemeinschaft unter seinem Namen. Ein weiteres Ärgernis war für den Eigentümer, dass der Verwalter sich hauptsächlich im Ausland aufhielt und deshalb schlecht erreichbar war.
Die Klage war erfolgreich. Das Rostocker Gericht hielt eine Abberufung des Verwalters für gerechtfertigt, weil er gegen seine Pflicht verstoßen hatte, Gelder der Eigentümergemeinschaft getrennt von seinem Vermögen zu verwalten. Es war grob pflichtwidrig, dass der Verwalter Gelder der Eigentümergemeinschaft auf einem Bankkonto anlegte, an dem er selbst namentlich Berechtigter war. Da aus diesem Anlass eine Abwahl des Verwalters durch die Eigentümergemeinschaft dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach, konnte auch ein einzelner Eigentümer dies beantragen (OLG Rostock, Beschluss vom 20.05.2009, Az. 3 W 181/08).
Die Klage war erfolgreich. Das Rostocker Gericht hielt eine Abberufung des Verwalters für gerechtfertigt, weil er gegen seine Pflicht verstoßen hatte, Gelder der Eigentümergemeinschaft getrennt von seinem Vermögen zu verwalten. Es war grob pflichtwidrig, dass der Verwalter Gelder der Eigentümergemeinschaft auf einem Bankkonto anlegte, an dem er selbst namentlich Berechtigter war. Da aus diesem Anlass eine Abwahl des Verwalters durch die Eigentümergemeinschaft dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach, konnte auch ein einzelner Eigentümer dies beantragen (OLG Rostock, Beschluss vom 20.05.2009, Az. 3 W 181/08).
Tags: abberufung, verwalter
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