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abstrakte Normenkonrolle/Obersatz Begründetheit
I.Zuständigkeit
II.Antragsberechtigung
III.Antragsgegenstand
IV.Antragsgrund, Meinungsverschiedenheit oder Zweifel über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von :
>Bundes oder Landesrecht mit dem GG
>oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem B-Recht
V.Form
Obersatz Begründetheit:
Der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle ist begründet, wenn
a)das angegriffene Landesrecht(konkretisieren) mit Bundesrecht (d.h dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht! ) unvereinbar ist.
b)bzw. das angegriffene Bundesrecht (konkretisieren) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
II.Antragsberechtigung
III.Antragsgegenstand
IV.Antragsgrund, Meinungsverschiedenheit oder Zweifel über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von :
>Bundes oder Landesrecht mit dem GG
>oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem B-Recht
V.Form
Obersatz Begründetheit:
Der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle ist begründet, wenn
a)das angegriffene Landesrecht(konkretisieren) mit Bundesrecht (d.h dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht! ) unvereinbar ist.
b)bzw. das angegriffene Bundesrecht (konkretisieren) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.