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Art 3
Grundsatz = absolutes Differenzierungverbot
- Ausnahme = objektive biologische Unterschiede machen Ungleichbehandlung erforderlich
- Art 3 II 2 ist Handlungsauftrag an Staat und genügt dem Gesetzesvorbehalt für forderndes Verwaltungshandeln
- Ausnahme = objektive biologische Unterschiede machen Ungleichbehandlung erforderlich
- Art 3 II 2 ist Handlungsauftrag an Staat und genügt dem Gesetzesvorbehalt für forderndes Verwaltungshandeln
Tags: Verfassungsrecht
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