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All main topics / Jura / Öffentliches Recht / ÖR
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Problemfälle/Fallgruppen in der Klagebefugnis
- Körperschaften des öffR nur wenn durch Gesetz zugelassen
Ausnahme besteht für Körperschaften die zur Realisierung von grundrechtlichen Freiheiten geschafft wurden (Uni/Rundfunk etc.)
Gemeinden (+) wenn  es um Selbstverwaltungsangelegenheiten handelt

- Verbandsklagen
Ausnahme zu "eigenen Rechten" in § 42 II VwGO
gesetzl. geregelt z. B. § 61 BNatSchG; § 2 I URG
kein allg. pol. Mandat = nur spezielle Interessen

- Sperrgrundstücke (str.)
werden gekauft um Alibiklagebefugnis zu erhalten
begründen keine Klagebefugnis wenn der Erwerb rechtsmissbräuchlich war

- Art. 20a GG stellt kein Schutzrecht des Individuums dar

- Verkehrszeichen, jeder (hM) der regelmäßig (MM) in Berührung kommt

- Zuständigkeitsmangel = führt zur Klagebefugnis wenn Grundrechte betroffen sind (str.)

- Verfahrensverstoss = Klagebefugnis wenn grundlegender Grundrechtsverstoss vorliegt; bei vernachlässigbaren Verstößen = Klagebefugnis (-)
Tags: Probleme, Verwaltungsprozessrecht
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Author: Moon84
Main topic: Jura
Topic: Öffentliches Recht
Published: 14.05.2010

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