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Kostenfolgen
- vollumfängliche Verurteilung
- vollumfängliche Verurteilung mit zugelassener Nebenklage
- Teilfreispruch oder Teileinstellung
- Freispruch oder Einstellung
- vollumfängliche Verurteilung mehrerer
- unterschiedlicher Verfahrensausgang
- vollumfängliche Verurteilung
- vollumfängliche Verurteilung mit zugelassener Nebenklage
- Teilfreispruch oder Teileinstellung
- Freispruch oder Einstellung
- vollumfängliche Verurteilung mehrerer
- unterschiedlicher Verfahrensausgang
Bei vollumfänglicher Verurteilung:
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 I, 465 I StPO.
Bei vollumfänglicher Verurteilung mit zugelassener Nebenklage:
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 I, 465 I, 472 I StPO.
Bei Teilfreispruch oder Teileinstellung:
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 l, II, 465 I, 467 I StPO.
Bei Freispruch oder Einstellung:
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 l, II, 467 I StPO.
Bei vollumfänglicher Verurteilung mehrerer:
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 I, 465 I, 466 StPO.
Bei unterschiedlichem Verfahrensausgang hinsichtlich zweier Angeklagter:
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Angeklagten Meier aus §§ 464 l, 465 l, 466 StPO, hinsichtlich des Angeklagten Huber aus §§ 464 l, II, 465 l, 466, 467 I StPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 I, 465 I StPO.
Bei vollumfänglicher Verurteilung mit zugelassener Nebenklage:
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 I, 465 I, 472 I StPO.
Bei Teilfreispruch oder Teileinstellung:
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 l, II, 465 I, 467 I StPO.
Bei Freispruch oder Einstellung:
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 l, II, 467 I StPO.
Bei vollumfänglicher Verurteilung mehrerer:
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 I, 465 I, 466 StPO.
Bei unterschiedlichem Verfahrensausgang hinsichtlich zweier Angeklagter:
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Angeklagten Meier aus §§ 464 l, 465 l, 466 StPO, hinsichtlich des Angeklagten Huber aus §§ 464 l, II, 465 l, 466, 467 I StPO.