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Variante A: Der klassische Prüfungsaufbau
I. Formelle Rechtmäßigkeit
(1) Zuständigkeit
(a) Sachliche Zuständigkeit
-> Art. 2 PAG (Aufgabeneröffnung) und
-> Art. 3 PAG, Art. 10 LStVG (Subsidiarität polizeilichen Handelns), beachte: Art. 9 Abs. 2 POG (Weisungsrecht der Sicherheitsbehörden gegenüber der Polizei)
(b) Örtliche Zuständigkeit
Art. 3 Abs. 1 POG (örtliche „Allzuständigkeit“ der Polizeivollzugsbeamten im gesamten Gebiet des Freistaates Bayern)
(2) Verfahren
Wichtig: Absehen von Anhörung nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint.
(3) Form
Der Polizeiverwaltungsakt kann insbesondere mündlich oder auch konkludent erlassen werden (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Altern. 3 und 4 BayVwVfG).
II. Materielle Rechtmäßigkeit
(1) Befugnisnorm
-> Spezialgesetzliche Eingriffsbefugnisse der Polizei, vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 (i.V.m. Art. 2 Abs. 4) PAG
-> Spezialbefugnisse im PAG selbst: Art. 11 Abs. 1 Halbsatz 2, Art. 12 ff. PAG (sog. Standardmaßnahmen oder auch „typische Maßnahmen“ bzw. „typisierte Maßnahmen“)
-> Befugnisse zu atypischen Maßnahmen aus Art. 11 Abs. 2 PAG („insbesondere“)
-> Polizeiliche Generalklausel, Art. 11 Abs. 1 Halbsatz 1 PAG
(2) Adressatenauswahl
-> Handlungs- und Zustandsstörer, Art. 7 und 8 PAG
-> Nichtstörer, Art. 10 PAG
Vorrangig ggf. spezielle Adressatenbestimmungen in einzelnen Befugnisnormen (vgl. Art. 7 Abs. 4, Art 8 Abs. 4, Art. 10 Abs. 3 PAG)
(3) Verhältnismäßigkeit
Art. 4 PAG, Willkür- und Übermaßverbot
(4) ordnungsgemäße Ermessensausübung, Art. 5 PAG
-> ordnungsgemäße Ermessensausübung hinsichtlich des „Ob“ (Entschließungsermessen)
und des „Wie“ des polizeilichen Einschreitens (Auswahlermessen)
-> ermessensfehlerfreie Entscheidung im Übrigen
(1) Zuständigkeit
(a) Sachliche Zuständigkeit
-> Art. 2 PAG (Aufgabeneröffnung) und
-> Art. 3 PAG, Art. 10 LStVG (Subsidiarität polizeilichen Handelns), beachte: Art. 9 Abs. 2 POG (Weisungsrecht der Sicherheitsbehörden gegenüber der Polizei)
(b) Örtliche Zuständigkeit
Art. 3 Abs. 1 POG (örtliche „Allzuständigkeit“ der Polizeivollzugsbeamten im gesamten Gebiet des Freistaates Bayern)
(2) Verfahren
Wichtig: Absehen von Anhörung nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint.
(3) Form
Der Polizeiverwaltungsakt kann insbesondere mündlich oder auch konkludent erlassen werden (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Altern. 3 und 4 BayVwVfG).
II. Materielle Rechtmäßigkeit
(1) Befugnisnorm
-> Spezialgesetzliche Eingriffsbefugnisse der Polizei, vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 (i.V.m. Art. 2 Abs. 4) PAG
-> Spezialbefugnisse im PAG selbst: Art. 11 Abs. 1 Halbsatz 2, Art. 12 ff. PAG (sog. Standardmaßnahmen oder auch „typische Maßnahmen“ bzw. „typisierte Maßnahmen“)
-> Befugnisse zu atypischen Maßnahmen aus Art. 11 Abs. 2 PAG („insbesondere“)
-> Polizeiliche Generalklausel, Art. 11 Abs. 1 Halbsatz 1 PAG
(2) Adressatenauswahl
-> Handlungs- und Zustandsstörer, Art. 7 und 8 PAG
-> Nichtstörer, Art. 10 PAG
Vorrangig ggf. spezielle Adressatenbestimmungen in einzelnen Befugnisnormen (vgl. Art. 7 Abs. 4, Art 8 Abs. 4, Art. 10 Abs. 3 PAG)
(3) Verhältnismäßigkeit
Art. 4 PAG, Willkür- und Übermaßverbot
(4) ordnungsgemäße Ermessensausübung, Art. 5 PAG
-> ordnungsgemäße Ermessensausübung hinsichtlich des „Ob“ (Entschließungsermessen)
und des „Wie“ des polizeilichen Einschreitens (Auswahlermessen)
-> ermessensfehlerfreie Entscheidung im Übrigen