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APR
Art 2 I iVm Art 1
- schützt engere persönliche Lebenssphäre und ihre Grundbedingungen
- AuffanggrundR ggü anderen GrundR aber spezieller ggü Art 2 I
- Schutzbereich (sachlich)
+ Sozialsphäre = schwach/Privatsphäre = qualifiziert/Intimsphäre = nicht zulässig
+ Eingriffe in Intimsphäre = immer unverhältnismäßig
- Selbstdarstellung i d Öffentlichkeit
+ Recht am eigenen Bild/Namen/Wort
+ Schutz vor heimlichen Aufnahmen
- Recht auf informelle Selbstbestimmung
+ Einzelner kann selbst bestimmen wann/wo/wie personenbezogene Informationen veröffentlicht/benutzt werden -> Schutz vor Speicherung/Erhebung/Verwertung/Weitergabe
> Verbindungsdaten/IMSI/Videoüberwachung/Gentest
+ RF: überwiegendes Allgemeininteresse + VHM
- offene Videoüberwachung
+ VerwRWeg gem § 40 I VwGO wenn zur Gefahrenabwehr
+ Klageart=LK in Form d UK/FK (Überwachung /= VA)
+ Klagebefugnis = Verletzung APR/Art 8
> Rspr: Eingriff in beide GrundR
- Recht auf Gewährleistung d Vertraulichkeit & Integrität v IT Systemen
+ schützt soweit Art 10/Art 13 nicht ausreichen
- bei jur Personen nur Art 2 I zitierten
+ Art 1 ist nach Wesensgehalt nicht anwendbar
- schützt engere persönliche Lebenssphäre und ihre Grundbedingungen
- AuffanggrundR ggü anderen GrundR aber spezieller ggü Art 2 I
- Schutzbereich (sachlich)
+ Sozialsphäre = schwach/Privatsphäre = qualifiziert/Intimsphäre = nicht zulässig
+ Eingriffe in Intimsphäre = immer unverhältnismäßig
- Selbstdarstellung i d Öffentlichkeit
+ Recht am eigenen Bild/Namen/Wort
+ Schutz vor heimlichen Aufnahmen
- Recht auf informelle Selbstbestimmung
+ Einzelner kann selbst bestimmen wann/wo/wie personenbezogene Informationen veröffentlicht/benutzt werden -> Schutz vor Speicherung/Erhebung/Verwertung/Weitergabe
> Verbindungsdaten/IMSI/Videoüberwachung/Gentest
+ RF: überwiegendes Allgemeininteresse + VHM
- offene Videoüberwachung
+ VerwRWeg gem § 40 I VwGO wenn zur Gefahrenabwehr
+ Klageart=LK in Form d UK/FK (Überwachung /= VA)
+ Klagebefugnis = Verletzung APR/Art 8
> Rspr: Eingriff in beide GrundR
- Recht auf Gewährleistung d Vertraulichkeit & Integrität v IT Systemen
+ schützt soweit Art 10/Art 13 nicht ausreichen
- bei jur Personen nur Art 2 I zitierten
+ Art 1 ist nach Wesensgehalt nicht anwendbar
Tags: Verfassungsrecht
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