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Rechtfertigung von Ungleichbehandlung
1. Kollision von Grundrechten (Rechtfertigung durch Grundrecht)
2. Rechtfertigung aus dem Normzweck
3. Rechtfertigung durch Typisierungsbefugnis (Ordnung von Massenerscheinungen)
Bei Ungleichbehandlung von Sachverhalten, nicht Personengruppen:
- Fiskalischer Zweck staatl. Einnahmenerhöhung (kein besonderer sachl. Grund für Ausnahmen)
- Außerfiskalische Förderungs- & Lenkungszwecke
2. Rechtfertigung aus dem Normzweck
3. Rechtfertigung durch Typisierungsbefugnis (Ordnung von Massenerscheinungen)
- Orientierung am Regelfall
- Vorteile der Typisierung müssen im Verhältnis stehen zu mit ihr verbundenen Ungleichheit der Steuerbelastung
- die durch Typisierung eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten müssen nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sein
- kein intensiver Verstoß gegen Gleichheitssatz
Bei Ungleichbehandlung von Sachverhalten, nicht Personengruppen:
- Fiskalischer Zweck staatl. Einnahmenerhöhung (kein besonderer sachl. Grund für Ausnahmen)
- Außerfiskalische Förderungs- & Lenkungszwecke