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Fallgruppen des rechtlichen Interesses
Man unterscheidet im Wesentlichen (aber nicht abschließend)
vier Fallgruppen
vier Fallgruppen
- Wiederholungsgefahr Wiederholung muss tatsächlich bevorstehen, in absehbarer Zeit möglich erscheinen bzw. sich konkret abzeichnen.
- Rehabilitierungsinteresse Feststellung d. Rechtswidrigkeit zum Zwecke der Rehabilitierung erforderlich; andere Möglichkeiten effektiven Rechtsschutzes stehen nicht zur Verfügung; insbes. bei Maßnahmen mit diskriminierender Wirkung.
- Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses aber nicht anerkannt, wenn sich VA vor Klageerhebung erledigt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog), Prozessökonomie! VA kann sinnvoller Weise vom Zivilgericht i.R.d. Vorfragenkompetenz auf Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.
- Art. 19 IV GG bei besonders tiefgreifenden, jedoch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffen.