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Gutgläubigkeit gem. § 892
- Kenntnis nach Eintragung schadet nicht
- Widerspruch vor Eintragung zerstört Gutgläubigkeit (892 I)
+ der Widerspruch kann bis 1 Tag vor der Eintragung eingetragen werden
- Vormerkung zerstört Gutgläubigketi (883 II/BGH)
- Widerspruch vor Eintragung zerstört Gutgläubigkeit (892 I)
+ der Widerspruch kann bis 1 Tag vor der Eintragung eingetragen werden
- Vormerkung zerstört Gutgläubigketi (883 II/BGH)
Tags: Sachenrecht
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