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Schönheitsreparaturen im Wohnraum
grdsl. Pflicht des Vermieters
aber auf Mieter abwälzbar
- Abwälzung gilt als unvereinbar mit dem Grundgedanken der Miete, wenn der Mieter dadurch eine höhere Belastung hätte als der Vermieter ohne die Abwälzung (starre Fristen ohne Rücksicht auf die tatsächliche Abnutzung); flexible Fristen sind nach Rspr ok
- möglich auch durch AGB; dann § 307 II Nr. 1 ansprechen
Fälligkeit bestimmt sich nach der Sicht eines obj Dritten ob diese notwendig geworden sind
- soweit Mieter in Verzug gerät kann der Vermieter einen Vorschuss verlangen
aber auf Mieter abwälzbar
- Abwälzung gilt als unvereinbar mit dem Grundgedanken der Miete, wenn der Mieter dadurch eine höhere Belastung hätte als der Vermieter ohne die Abwälzung (starre Fristen ohne Rücksicht auf die tatsächliche Abnutzung); flexible Fristen sind nach Rspr ok
- möglich auch durch AGB; dann § 307 II Nr. 1 ansprechen
Fälligkeit bestimmt sich nach der Sicht eines obj Dritten ob diese notwendig geworden sind
- soweit Mieter in Verzug gerät kann der Vermieter einen Vorschuss verlangen
Tags: Miete
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