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Subsidiarität polizeilichen Handelns
Die Subsidiarität polizeilichen Handelns (Art. 3 PAG) gilt nur im präventiven bzw. Gefahr abwehrenden Bereich.
Sie gilt nicht:
Sie gilt nicht:
- bei repressivem / strafverfolgendem Tätigwerden der Polizei,
- bei Weisung durch die Sicherheitsbehörde (Art. 9 Abs. 2 POG),
- wenn das Verhältnis anderweitig speziell geregelt ist.