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unechte Rückwirkung
wenn Gesetzesänderung auf
- z.B. Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum (d.h. das laufende Steuerjahr z.B.)
-wenn unechte RW unzulässig, dann echte RW sowieso
- gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen
- die aber in Vergangenheit ins Werk gesetzt wurden
- für die Zukunft einwirkt
- und damit zugleich die Rechtsposition nachträglich im Ganzen entwertet (Tatbestandliche Rückanknüpfung)
- z.B. Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum (d.h. das laufende Steuerjahr z.B.)
-wenn unechte RW unzulässig, dann echte RW sowieso