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Aufgabe der Staatsanwaltschaft in den einzelnen
Verfahrensstadien
Verfahrensstadien
Die StA ist ,,Herrin des Vorverfahrens'', Anklagevertreterin im Zwischen- und Hauptverfahren und Strafvollstreckungsbehörde.
Vorverfahren:Nach §152 I StPO kommt ihr d.Anklagemonopol zu. Gegenpol hierzu ist d. Legalitätsprinzip §152 II. Hierbei ist d. StA zur Objektivität verpflichtet. Zum Abschluss erhebt sie entweder öffentliche Klage oder stellt das Verfahren ein. Für besonders einschneidende Maßnahmen Ermittlungsrichter notwendig.
Hauptverhandlung:Ein Vertreter der StA ist ununterbrochen anwesend (§226).StA verliest zu Beginn d.Anklageschrift (§243).Während d. Beweisaufnahme steht ihm ein Fragerecht u. ein Beweisantragsrecht zu.Am Schluss d. Beweisaufnahme hält er ein Plädoyer. Sie hat d. Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen, gilt auch zu Gunsten d. Angeklagten (§296)
Strafvollstreckung:StA fungiert gem. §451 als Vollstreckungsbe- hörde u. leitet als solche d.Urteilsdurchsetzung ein u. überwacht sie.
Vorverfahren:Nach §152 I StPO kommt ihr d.Anklagemonopol zu. Gegenpol hierzu ist d. Legalitätsprinzip §152 II. Hierbei ist d. StA zur Objektivität verpflichtet. Zum Abschluss erhebt sie entweder öffentliche Klage oder stellt das Verfahren ein. Für besonders einschneidende Maßnahmen Ermittlungsrichter notwendig.
Hauptverhandlung:Ein Vertreter der StA ist ununterbrochen anwesend (§226).StA verliest zu Beginn d.Anklageschrift (§243).Während d. Beweisaufnahme steht ihm ein Fragerecht u. ein Beweisantragsrecht zu.Am Schluss d. Beweisaufnahme hält er ein Plädoyer. Sie hat d. Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen, gilt auch zu Gunsten d. Angeklagten (§296)
Strafvollstreckung:StA fungiert gem. §451 als Vollstreckungsbe- hörde u. leitet als solche d.Urteilsdurchsetzung ein u. überwacht sie.