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All main topics / Jura / Strafrecht AT / Strafrecht AT
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Entschuldigungsgrund- Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (ungeschrieben)

- im Einzelfall kann von einem Schuldvorwurf abgesehen werden, wenn der Täter eigene Interessen preisgeben muss und wenn ihm diese Preisgabe nicht zuzumuten ist. Ob dem Täter ein normgerechtes Verhalten zugemutet werden kann, hängt vor allem auch von der Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzung ab. Je schwerwiegender die Gefahr ist, desto mehr eigene Interessen hat der Täter preiszugeben (auch bei Unterlassungsdelikten)
Tags: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Source: juriq
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Flashcard info:
Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010

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