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Welchen Streitwert hat eine Klage auf Erstellung einer Jahresabrechnung ?
Dieser Frage ging das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt nach. Dabei war ein Hausverwalter verurteilt worden, nachträglich Jahresabrechnungen über einen Zeitraum von 4 Jahren zu erstellen. Gegen das Urteil legte er Berufung ein, die er aber später wieder zurücknahm. Das ursprünglich zuständige Landgericht setzte den Streitwert mit insgesamt 12.000 Euro an; die einzelnen Jahresabrechnungen dementsprechend mit jeweils 3.000 Euro. Gegen die Höhe des Streitwerts reichte der Hausverwalter Beschwerde ein, um die Höhe der Anwaltskosten zu reduzieren.
Die Richter des OLG Frankfurt, denen die Beschwerde vorlag, minderten den Streitwert jedoch nicht. Sie führten aus, dass das Interesse an der Erstellung einer Jahresabrechnung grundsätzlich mit 3.000 Euro anzusetzen ist. Dieser Regelsatz kann jedoch im Einzelfall variieren. Im hier entschiedenen Fall hatten die Wohnungseigentümer aufgrund der Wirtschaftspläne Hausgeldvorauszahlungen in Höhe von 4.000 Euro pro Jahr erbracht. Daraufhin wurde dieser höhere Beitrag anstelle des Regelsatzes von 3.000 Euro zugrunde gelegt. Der Gegenstandswert war also nicht nur mit 12.000 Euro, sondern sogar mit 16.000 Euro anzusetzen. Der festgesetzte Wert darf aber nicht verfünffacht werden, da das Gerichtskostengesetz (GKG) eine Höchstgrenze festlegt § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG). Das Fazit der Frankfurter Richter: Der Kostenstreitwert einer Klage auf Erstellung einer Wohngeldabrechnung in WEG-Angelegenheiten bestimmt sich nach dem Interesse der Beteiligten (OLG Frankfurt, Beschluss v. 02.06.2009, Az. 3 W 34/09).
Die Richter des OLG Frankfurt, denen die Beschwerde vorlag, minderten den Streitwert jedoch nicht. Sie führten aus, dass das Interesse an der Erstellung einer Jahresabrechnung grundsätzlich mit 3.000 Euro anzusetzen ist. Dieser Regelsatz kann jedoch im Einzelfall variieren. Im hier entschiedenen Fall hatten die Wohnungseigentümer aufgrund der Wirtschaftspläne Hausgeldvorauszahlungen in Höhe von 4.000 Euro pro Jahr erbracht. Daraufhin wurde dieser höhere Beitrag anstelle des Regelsatzes von 3.000 Euro zugrunde gelegt. Der Gegenstandswert war also nicht nur mit 12.000 Euro, sondern sogar mit 16.000 Euro anzusetzen. Der festgesetzte Wert darf aber nicht verfünffacht werden, da das Gerichtskostengesetz (GKG) eine Höchstgrenze festlegt § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG). Das Fazit der Frankfurter Richter: Der Kostenstreitwert einer Klage auf Erstellung einer Wohngeldabrechnung in WEG-Angelegenheiten bestimmt sich nach dem Interesse der Beteiligten (OLG Frankfurt, Beschluss v. 02.06.2009, Az. 3 W 34/09).
Tags: Jahresabrechnung, Streitwert
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