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Rechtsschutz/Staatshaftung
Essentieller Bestandteil des Rechtsstaatprinzips ist die Garantie effektiven Rechtschutzes.
-Recht vor Gericht sein Recht suchen zu dürfen Art.19IV GG
Staatshaftung:
Als Ausprägung des Rechtstaatsprinzip gilt auch die Haftung des Staates für Schäden, die der Bürger infolge rechtswidrigen Verhaltens staatlicer Organe erlitten hat. siehe Art.34GG
-Recht vor Gericht sein Recht suchen zu dürfen Art.19IV GG
Staatshaftung:
Als Ausprägung des Rechtstaatsprinzip gilt auch die Haftung des Staates für Schäden, die der Bürger infolge rechtswidrigen Verhaltens staatlicer Organe erlitten hat. siehe Art.34GG