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Strafbarkeit eines in Notwehr handelnden wg. Unterlassen § 13 StGB aus Ingerenz möglich?
Garantenstellung durch Ingerenz?
Lit.: Verursachung des adäquaten Gefahr ausreichend.
Recht gibt die Möglichkeit, sich zu wehren, verpflichtet danach aber auch zur zumutbaren Rettung.
Rsp. + h.L.: Verursachung der adäquaten Gefahr durch pflichtwidriges Vorverhalten.
Arg. (+) Opfer hat sich selbst in diese Lage gebracht. Dadurch soll er nicht besser gestellt werden und nur Schutzaus § 323c erhalten.
Arg. (+) Opfer kann Garantenpflicht jederzeit selbst herbeiführen.
Lit.: Verursachung des adäquaten Gefahr ausreichend.
Recht gibt die Möglichkeit, sich zu wehren, verpflichtet danach aber auch zur zumutbaren Rettung.
Rsp. + h.L.: Verursachung der adäquaten Gefahr durch pflichtwidriges Vorverhalten.
Arg. (+) Opfer hat sich selbst in diese Lage gebracht. Dadurch soll er nicht besser gestellt werden und nur Schutzaus § 323c erhalten.
Arg. (+) Opfer kann Garantenpflicht jederzeit selbst herbeiführen.
Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 24.02.2010