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gestörte Gesamtschuld
Ein Gesamtschuldner ist dem Gläubiger nicht (mehr) haftbar -> 2. Gesamtschuldner der zahlt kann den 1. nicht in Regress nehmen
BGH Lsg: Bei Enthaftung gem. § 1664 muss der Zweitschädiger dies hinnehmen (Familienfrieden); gesetzliche Enthaftung war gesetzgeberischer Wille
Medicus Lsg: 1664 negiert den Anspruch gegen die Eltern; Gesamtschuld entsteht nicht; Kürzung des Anspruchs Geschädigter-übrig gebliebener Schädiger gem. 840, 426
3. Lsg: fingierte Gesamtschuld so dass Regressanspruch zwischen Gesamtschuldnern zur Anwendung kommt (wird bei vertraglichen Privilegierungen genutzt; kein Vertrag zu Lasten Dritter)
BGH Lsg: Bei Enthaftung gem. § 1664 muss der Zweitschädiger dies hinnehmen (Familienfrieden); gesetzliche Enthaftung war gesetzgeberischer Wille
Medicus Lsg: 1664 negiert den Anspruch gegen die Eltern; Gesamtschuld entsteht nicht; Kürzung des Anspruchs Geschädigter-übrig gebliebener Schädiger gem. 840, 426
3. Lsg: fingierte Gesamtschuld so dass Regressanspruch zwischen Gesamtschuldnern zur Anwendung kommt (wird bei vertraglichen Privilegierungen genutzt; kein Vertrag zu Lasten Dritter)
Tags: Schadensersatz, Schuldrecht
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