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(Mutmaßliche) Rechtfertigende Einwilligung
- das Handeln des Täters liegt im materiellen Interesse des Betroffenen (Heileingriff bei Bewusstlosen)
- entgegenstehender Wille des Betroffenen muss berücksichtigt werden
- eine vorherige Befragung des Betroffenen ist erforderlich (Subsidiarität der mutmaßlichen Einwilligung), nicht jedoch bei mangelndem Interesse; gewissenhafte Prüfung des hypothetischen Willens (Maßstäbe eines vernünftig Handelnden haben für den hypothetischen Willen Willen nur indizielle Bedeutung)
- die Entscheidung der Eltern als gesetzliche Vertreter ist dann unbeachtlich, wenn sie gegen das Wohl des Kindes verstößt, § 1666 BGB => maßgeblich ist die Erklärung des Vormundschaftsgerichts
Tags: Einwilligung
Source: juriq
Source: juriq
Flashcard info:
Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010