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All main topics / Jura / Strafrecht AT / Strafrecht AT
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(Mutmaßliche) Rechtfertigende Einwilligung

- das Handeln des Täters liegt im materiellen Interesse des Betroffenen (Heileingriff bei Bewusstlosen)

- entgegenstehender Wille des Betroffenen muss berücksichtigt werden

- eine vorherige Befragung des Betroffenen ist erforderlich (Subsidiarität der mutmaßlichen Einwilligung), nicht jedoch bei mangelndem Interesse; gewissenhafte Prüfung des hypothetischen Willens (Maßstäbe eines vernünftig Handelnden haben für den hypothetischen Willen Willen nur indizielle Bedeutung)

- die Entscheidung der Eltern als gesetzliche Vertreter ist dann unbeachtlich, wenn sie gegen das Wohl des Kindes verstößt, § 1666 BGB => maßgeblich ist die Erklärung des Vormundschaftsgerichts
Tags: Einwilligung
Source: juriq
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Flashcard info:
Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010

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