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Gesamtstrafenbildung Beispiel 4
- 1. Vorverurteilung vom 12. 12. 2006 wegen einer Tat vom 10. 9. 2006
- 2. Vorverurteilung vom 20. 3. 2007 wegen einer Tat vom 4. 10. 2006
- Abzuurteilende Tat vom 7. 2.2007
- 1. Vorverurteilung vom 12. 12. 2006 wegen einer Tat vom 10. 9. 2006
- 2. Vorverurteilung vom 20. 3. 2007 wegen einer Tat vom 4. 10. 2006
- Abzuurteilende Tat vom 7. 2.2007
Besteht eine weitere Vorverurteilung, ist eine mögliche Zäsurwirkung der früheren Verurteilung zu beachten, die dann eintritt, wenn die nun abzuurteilende Tat zwischen den beiden Vorverurteilungen begangen wurde und aus den beiden Vorstrafen eine Gesamtstrafe gebildet wurde oder zu bilden gewesen wäre und dies auch jetzt noch möglich ist. Bei mehreren Taten, die zwischen mehreren Vorverurteilungen liegen, müssen Gesamtstrafengruppen gebildet werden. Dabei bildet jede Vorverurtellung eine Zäsur, die eine Gesamtstrafenbildung nur mit den jeweils zuvor begangenen Taten zulässt. Die Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung entfällt nicht, wenn der damalige Tatrichter gemäß § 53 II 2 StGB von der Einbeziehung abgesehen hat oder der neue Tatrichter dies beabsichtigt.
Beispiel 4:
Beispiel 4:
- 1. Vorverurteilung vom 12. 12. 2006 wegen einer Tat vom 10. 9. 2006
- 2. Vorverurteilung vom 20. 3. 2007 wegen einer Tat vom 4. 10. 2006
- Abzuurteilende Tat vom 7. 2.2007
- Ergebnis: Keine nachträgliche Gesamtstrafenbildung möglich; diese wäre zwar isoliert betrachtet mit der 2. Vorverurteilung möglich, doch würde dies dazu führen, dass die erforderliche und noch mögliche Gesamtstrafenbildung der 1. mit der 2. Vorverurteilung dann nicht mehr erfolgen könnte; eine Gesamtstrafenbildung aller Taten ist nicht möglich, da die Tat vom 7. 2. 2007 nach der 1. Vorverurteilung liegt. Zum gleichen Ergebnis käme man, wenn zwischen den beiden Vorverurteilungen bereits eine Gesamtstrafe gebildet worden wäre; diese dürfte nicht mehr aufgelöst werden.