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Sozialstaatsprinzip
Verankert in Art.20 I GG und bestandteil der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III GG zu deren Beachtung die Länder nach Art.28 I 1 GG verpflichtet sind.
Rechtliche Bedeutung:
Justiziable Pflichten lassen sich aus den Sozialstaatsprinzip regelmäßig nicht ableiten. Nur im Zusammenhang mit Grundrechten können sich sich die Forderungen verdichten.
In der Regel Keine subjektiven Rechte für den Bürger
Sozialstaatlicher Auftrag:
-Fürsorge für Hilfsbedürftige, also Menschen die sich nicht selbst helfen können. Hilfe muss Existenzminimum gewährleisten
-Soziale Sicherheit durch Einrichtungen (Krankenhaus etc.)
Rechtliche Bedeutung:
Justiziable Pflichten lassen sich aus den Sozialstaatsprinzip regelmäßig nicht ableiten. Nur im Zusammenhang mit Grundrechten können sich sich die Forderungen verdichten.
In der Regel Keine subjektiven Rechte für den Bürger
Sozialstaatlicher Auftrag:
-Fürsorge für Hilfsbedürftige, also Menschen die sich nicht selbst helfen können. Hilfe muss Existenzminimum gewährleisten
-Soziale Sicherheit durch Einrichtungen (Krankenhaus etc.)