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12. Was bedeutet das Prinzip "Helfen statt Strafen"?
Seit 1.1.1998 gilt neues SMG (Suchtmittelgesetz, nicht mehr "-gift"), §13 bezieht sich ausdrücklich auf den Suchtmittelmissbrauch durch Schüler.
Darin verpflichtet das SMG die Schule, jungen Menschen, die Suchtmittel missbrauchen, gezielte Hilfe anzubieten. Das Gesetz ermöglicht, ihnen zu helfen ohne Strafen, Anzeige und Diskriminierung. Schulleiter hat Schüler/in schulärztlicher Untersuchung und erforderlichenfalls dem Schulpsychologischen Dienst zuzuführen. Wenn aufgrund der Untersuchung gesundheitsbezogene Maßnahme (gemäß §11, Abs. 2) notwendig und diese nicht sichergestellt, bzw. wenn Schüler oder Erziehungsberechtigte schulärztliche oder schulpsychol. Untersuchung verweigern, so hat der Schulleiter statt Strafanzeige die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen.
§ 11, Abs. 2: Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind:
1. ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
2. ärztliche Behandlung einschl. der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
3. klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
4. Psychotherapie
5. psychosoziale Beratung und Betreuung
durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertraute Personen.
Anwendungsbereich:
* Suchtgifte (körperliche Abhängigkeit; z.B. Opiate (Opium, Heroin) und Cocain)
* psychotrope Stoffe (rufen Zustand der Abhängigkeit hervor, Anregung oder Dämpfung des ZNS, z.B. Halluzinogene (LSD, Pilze), Psychostimulantien (Ecstasy), Seditativa, Tranquilizer)
* Vorläuferstoffe (werden zur Herstellung von Suchtmitteln verwendet, Verwendung auch in der chemischen und pharmazeutischen Industrie – z.B. Aceton–Schnüffeln)
Genaue Darstellung des "Step by Step"–Programms im Folder
Darin verpflichtet das SMG die Schule, jungen Menschen, die Suchtmittel missbrauchen, gezielte Hilfe anzubieten. Das Gesetz ermöglicht, ihnen zu helfen ohne Strafen, Anzeige und Diskriminierung. Schulleiter hat Schüler/in schulärztlicher Untersuchung und erforderlichenfalls dem Schulpsychologischen Dienst zuzuführen. Wenn aufgrund der Untersuchung gesundheitsbezogene Maßnahme (gemäß §11, Abs. 2) notwendig und diese nicht sichergestellt, bzw. wenn Schüler oder Erziehungsberechtigte schulärztliche oder schulpsychol. Untersuchung verweigern, so hat der Schulleiter statt Strafanzeige die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen.
§ 11, Abs. 2: Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind:
1. ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
2. ärztliche Behandlung einschl. der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
3. klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
4. Psychotherapie
5. psychosoziale Beratung und Betreuung
durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertraute Personen.
Anwendungsbereich:
* Suchtgifte (körperliche Abhängigkeit; z.B. Opiate (Opium, Heroin) und Cocain)
* psychotrope Stoffe (rufen Zustand der Abhängigkeit hervor, Anregung oder Dämpfung des ZNS, z.B. Halluzinogene (LSD, Pilze), Psychostimulantien (Ecstasy), Seditativa, Tranquilizer)
* Vorläuferstoffe (werden zur Herstellung von Suchtmitteln verwendet, Verwendung auch in der chemischen und pharmazeutischen Industrie – z.B. Aceton–Schnüffeln)
Genaue Darstellung des "Step by Step"–Programms im Folder
Tags: Haller, Suchtmittelgesetz
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Flashcard info:
Author: dstockinger
Main topic: Rechtskunde
Topic: Dienstprüfungskurs
School / Univ.: Schulpsychologie Österreich
City: W
Published: 10.09.2009