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Problembereiche im Versammlungsrecht (Fallgruppen)/Spannungsverhältnis zur HSOG (7 Fälle)
1. Anreise zur Versammlung
- Vorfeldmassnahmen fallen nicht unter VersG; Ausnahme wenn durch Vorfeldmassnahmen Zugang zur Versammlung vereitelt wird
2. Massnahmen nach Auflösung/Beendigung
- nach Auflösung Wegfall von VersG -> Anwendung HSOG
- auch nach einer rechtswidrigen Auflösungsverfügung; die Rechtswidrigkeit der Auflösungsverfügung wird von Gericht geprüft
3. Massnahme gegen unbeteiligte Dritte
- keine Versammlungsteilnehmer -> Massnahme nach HSOG
4. HSOG als milderes Mittel -> HSOG anwenden
5. nicht versammlungsrechtliche Massnahme -> nach jeweiliger lex specialis
6. VersG enthält keine Bestimmung -> HSOG als Auffanggesetz
7. Nicht öffentliche Versammlung -> VersG (-)
- Vorfeldmassnahmen fallen nicht unter VersG; Ausnahme wenn durch Vorfeldmassnahmen Zugang zur Versammlung vereitelt wird
2. Massnahmen nach Auflösung/Beendigung
- nach Auflösung Wegfall von VersG -> Anwendung HSOG
- auch nach einer rechtswidrigen Auflösungsverfügung; die Rechtswidrigkeit der Auflösungsverfügung wird von Gericht geprüft
3. Massnahme gegen unbeteiligte Dritte
- keine Versammlungsteilnehmer -> Massnahme nach HSOG
4. HSOG als milderes Mittel -> HSOG anwenden
5. nicht versammlungsrechtliche Massnahme -> nach jeweiliger lex specialis
6. VersG enthält keine Bestimmung -> HSOG als Auffanggesetz
7. Nicht öffentliche Versammlung -> VersG (-)
Tags: Versammlungsrecht
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