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Art1. Menschenrechte
1. Schutzbereich
persönlicher Schutzbereich : jedermann
sachlicher Schutzbereich:
negative Definiton von BVerfG : Mensch darf nicht zum objekt werden
2. Eingriffe . Ein Eingriff liegt vor wenn der Mensch zum bloßen Objekt des Staates gemacht wird.
Verhältnis zu Art. 2 II:
Beide stehen in unlösbarem Zusammenhang. Art. 2 II gewährt die Freiheit der Person schlechthin; Art. 104 I 2 ergänzt dies für alle Freiheitsbeschränkungen.
3. Schranken (und Schranken-Schranken) • kein Gesetzesvorbehalt
• Schrankenübertragung / praktische Konkordanz
persönlicher Schutzbereich : jedermann
sachlicher Schutzbereich:
negative Definiton von BVerfG : Mensch darf nicht zum objekt werden
2. Eingriffe . Ein Eingriff liegt vor wenn der Mensch zum bloßen Objekt des Staates gemacht wird.
Verhältnis zu Art. 2 II:
Beide stehen in unlösbarem Zusammenhang. Art. 2 II gewährt die Freiheit der Person schlechthin; Art. 104 I 2 ergänzt dies für alle Freiheitsbeschränkungen.
3. Schranken (und Schranken-Schranken) • kein Gesetzesvorbehalt
• Schrankenübertragung / praktische Konkordanz