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Greift § 830 I 1 BGB auch dann ein, wenn sicher erwiesen ist, dass der Tatbeitrag eines Beteiligten nicht kausal für die Verletzung war?
Das ist streitig. Die herrschende Meinung lässt als Anknüpfungspunkt für eine Haftung allein den gemeinschaftlichen Ausführungswillen genügen.
Flashcard info:
Author: StanleyKubrick
Main topic: Jura
Topic: alle Lerngebiete
Published: 15.05.2010