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Vollzugshilfe Art. 50 PAG
- Art. 50 Abs. 1 PAG Allgemeine Pflicht der Polizei zur Vollzugshilfe gegenüber allen Behörden, die VAe erlassen können.
- Art. 50 Abs. 2 PAG Justizhilfe (Spezialfall der Vollzugshilfe); Anordnung von unmittelbarem Zwang zur Unterstützung von Gerichten und Staatsanwaltschaften
-> Für den Fall der Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehungen enthält Art. 52 PAG spezielle Regelungen.
-> Das Verfahren der Vollzugshilfe regelt Art. 51 PAG; ergänzend bestimmt Art. 50 Abs. 3 PAG, dass die Grundsätze der Amtshilfe für die Vollzugshilfe entsprechend gelten.
-> Rechtsgrundlage für die Zwangsmaßnahme der Polizei ist nicht eine Befugnis aus dem PAG, sondern ausschließlich diejenige gesetzliche Bestimmung, auf die die ersuchende
Behörde ihre Vollstreckungsverfügung stützt. Nur die Durchführung des unmittelbaren Zwangs richtet sich nach Polizeirecht (Art. 60 ff. PAG).