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Obersatz im Rahmen der Begründetheit einer Verpflichtungsklage
"Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger daudurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist." (§ 113 V VwGO)
Flashcard info:
Author: StanleyKubrick
Main topic: Jura
Topic: alle Lerngebiete
Published: 15.05.2010