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Def.: entgangener Gewinn gem. § 253 BGB
entgangener Gewinn: Vermögensvorteile, die zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nicht zum Vermögen gehörten, die ihm aber ohne das schädigende Ereignis zugeflossen wären.
Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: Privatrecht
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 24.02.2010