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Auflagen und Weisungen des § 153a
-Schadenswiedergutmachung
-Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen
Einrichtung oder der Staatskasse
-sonstige gemeinnützige Leistungen
-Unterhaltspflichten in bestimmter Höhe nachkommen
(Nur im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen)
-ernsthaftes Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) um die
Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder
die Wiedergutmachung zu erstreben
-Teilnahme an einem Aufbauseminar zum Straßenverkehrsgesetz
Dieser Katalog ist nicht abschließend!
-Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen
Einrichtung oder der Staatskasse
-sonstige gemeinnützige Leistungen
-Unterhaltspflichten in bestimmter Höhe nachkommen
(Nur im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen)
-ernsthaftes Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) um die
Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder
die Wiedergutmachung zu erstreben
-Teilnahme an einem Aufbauseminar zum Straßenverkehrsgesetz
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