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Gilt das Prinzip Vergeltung (also nach Absoluten Straftheorie) heute noch?
Urteil des BVerfG (BVerfGE 22, 132)
„Jede Kriminalstrafe ist ihrem Wesen nach Vergeltung durch
Zufügung eines Übels.“
§ 46 I S. 1 StGB:
Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe.
§ 56b I StGB.
Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der
Genugtuung für das begangene Unrecht dienen.
Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren
Anforderungen gestellt werden
„Jede Kriminalstrafe ist ihrem Wesen nach Vergeltung durch
Zufügung eines Übels.“
§ 46 I S. 1 StGB:
Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe.
§ 56b I StGB.
Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der
Genugtuung für das begangene Unrecht dienen.
Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren
Anforderungen gestellt werden