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Verfahrenseinstellung durch den Richter nach JGG
-47 I Nr. 1 JGG Einstellung ist endgültig.
- 47 I Nr. 2 JGG Der Richter kann vorläufig einstellen und dem
- 47 I Nr, 3 JGG Beschuldigten eine Frist setzten, binnen derer die
Auflagen, Weisungen zu erfüllen hat: max. 6 Monate
Kommt der Jugendliche dem nach, stellt der Richter
das Verfahren ein.
Die Einstellung bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Staatsanwaltes.
Nach Maßgabe des § 47 III JGG kann das Verfahren wieder aufgenommen werden.
- 47 I Nr. 2 JGG Der Richter kann vorläufig einstellen und dem
- 47 I Nr, 3 JGG Beschuldigten eine Frist setzten, binnen derer die
Auflagen, Weisungen zu erfüllen hat: max. 6 Monate
Kommt der Jugendliche dem nach, stellt der Richter
das Verfahren ein.
Die Einstellung bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Staatsanwaltes.
Nach Maßgabe des § 47 III JGG kann das Verfahren wieder aufgenommen werden.