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Eigenverantwortliche Gefährdung/Fremdgefährdung (obj. Zurechnung)
- "Schuldllösung"- §§ 3 JGG, 19, 20, 35 StGB analog- Grenze des Einstehens für eigenes Verhalten (Umfasst nicht die Fälle von Täuschung, Drohung etc.)
- "Einwilligungslösung"- Anforderungen an die Verfügung über das eigene Leben können nicht geringer sein, als bei einer Verfügung über die körperliche Integrität
- BGH: keine Eigenverantwortlichkeit ab dem Zeitpunkt, in dem der Suizident handlungsunfähig wird => der Garant hat dann die Tatherrschaft und macht sich wegen Tötung auf Verlangen durch Unterlassen strafbar (vgl. "Giselafall"- nach dem BGH liegt keine straflose Beihilfe zum Selbstmord vor, wenn der Tod durch einen anderen veranlasst wird, der die Tat beherrschert. Daher ist also auch eine Garantenstellung aus Ingerenz möglich)
- Lit.: die freiverantwortliche Willensentscheidung wirkt auch im Zustand der Bewusstlosigkeit fort (Vermeidung von Wertungswidersprüchen)
- bei sog. Handlungspflichten geht man davon aus, dass eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung dann nicht angenommen werden kann, wenn die Rettungshandlung nicht von vorneherein sinnlos oder mit offenkundig unverhältnismäßigen Risiken verbunden ist (Feuerwehreinsatz)
Tags: eigenverantwortliche Gefährdung
Source: juriq
Source: juriq
Flashcard info:
Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010