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Wohnungseigentümer haften für Kommunalabgaben
Dass ein einzelner Wohnungseigentümer unter Umständen alleine für die Kommunalabgaben der ganzen Gemeinschaft gerade stehen muss, belegt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof (BGH). Ein Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsbetrieb verlangte von einem Wohnungseigentümer die gesamten Gebühren für die Straßenreinigung und Abfallentsorgung . Der einzelne Eigentümer weigerte sich jedoch die für das Grundstück der Gemeinschaft angefallenen Gebühren allein zu bezahlen, obwohl alle Anlieger gesetzlich verpflichtet sind, ihre Abfälle von dem Unternehmen entsorgen zu lassen. Im Straßenreinigungsgesetz ist geregelt, dass die Anlieger als Gesamtschuldner für die Entsorgungskosten haften. Der Eigentümer meinte jedoch, entsprechend § 10 Abs. 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) könne er nur anteilsmäßig für die Kosten herangezogen werden.
Der BGH entschied zugunsten des Entsorgungsbetriebs. Der Eigentümer wurde zur Zahlung der gesamten Kosten verurteilt. Wenn Zahlungsverpflichtungen durch ein Spezialgesetz geregelt sind, findet die Regelung des § 10 Abs. 8 WEG keine Anwendung. Dieser Regelung knüpft an die Verbindlichkeiten der Eigentümergemeinschaft an. Das Straßenreinigungsgesetz ordnet aber eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer an (BGH, Urteil v. 18.6.2009, Az. VII ZR 196/08).
Der BGH entschied zugunsten des Entsorgungsbetriebs. Der Eigentümer wurde zur Zahlung der gesamten Kosten verurteilt. Wenn Zahlungsverpflichtungen durch ein Spezialgesetz geregelt sind, findet die Regelung des § 10 Abs. 8 WEG keine Anwendung. Dieser Regelung knüpft an die Verbindlichkeiten der Eigentümergemeinschaft an. Das Straßenreinigungsgesetz ordnet aber eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer an (BGH, Urteil v. 18.6.2009, Az. VII ZR 196/08).
Tags: abgaben, haftung, kommunalabgaben, wohnungseigentümer
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